Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.06.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/05/0036

Rechtssatz

Ein Verweis auf die sonstigen Ausführungen der Revision genügt nicht, um dem Erfordernis, gesondert die Gründe zu nennen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, Rechnung zu tragen (Hinweis B vom 28. April 2015, Ra 2015/05/0019, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015050036.L01