Verwaltungsgerichtshof
29.03.2017
Ro 2015/05/0022
Dann, wenn bei einem auch in einem Schutzgebiet liegenden Vorhaben ein Vorhabensteil, für den eigene Schwellenwerte im Anhang 1 zum UVPG 2000 normiert sind, gänzlich außerhalb des Schutzgebietes liegt, sind grundsätzlich nicht die Schwellenwerte maßgebend, die für diesen bei der Situierung innerhalb von Schutzgebieten gelten. Eine andere Sichtweise wäre gleichheitsrechtlich bedenklich, weil die Schwellenwerte im Sinne des Umweltschutzes insoweit gleich sein müssen, unabhängig also davon, ob ein anderer Vorhabensteil in einem Schutzgebiet situiert ist oder nicht. Anderes könnte gelten, wenn nach dem Unionsrecht die niedrigeren Schwellenwerte auch im Nahebereich eines Schutzgebietes gelten müssten, dann allerdings unabhängig davon, ob überhaupt ein Teil des Vorhabens in einem Schutzgebiet liegt.