Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.2017

Geschäftszahl

Ro 2015/05/0022

Rechtssatz

Einvernehmen iSd Paragraph 4, AVG bedeutet Überstimmung der Meinungen beider Behörden über die Entscheidung vergleiche das E des VfGH VfSlg. Nr. 4395 aus 1963,), ein rechtmäßiges Vorgehen setzt daher eine übereinstimmende Willensbetätigung voraus (Hinweis E vom 24. Oktober 1995, 95/07/0046).