Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.2017

Geschäftszahl

Ro 2015/05/0022

Rechtssatz

Das erforderliche Einvernehmen nach Paragraph 4, Absatz eins, AVG ist ein Zuständigkeitselement, kommt es nicht zustande, liegt daher eine Verletzung des Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter vor vergleiche das E des VfGH VfSlg. Nr. 5922 aus 1969,).