Verwaltungsgerichtshof
29.03.2017
Ro 2015/05/0022
Gegenstand des Feststellungsverfahrens gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000 ist die Klärung der Frage, ob für ein Vorhaben eine UVP durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 UVPG 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird vergleiche Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000). Was unter einem Vorhaben im Sinne des UVPG 2000 zu verstehen ist, ergibt sich aus Paragraph 2, Absatz 2, UVPG 2000.
Paragraph 2, Absatz 5, UVPG 2000 ist hingegen diesbezüglich nicht maßgebend, da diese Bestimmung nur den Begriff der Kapazität regelt und schon seinem Wortlaut nach die "Anlage" nur "in diesem Zusammenhang" definiert. Der Verweis der Revision auf kompetenzrechtliche Verschiedenheiten bezüglich der Windkraftanlagen und der Anschlussleitung ist nicht zielführend, umfasst die Kompetenz des Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 7, B-VG doch auch die Genehmigung UVP-pflichtiger Vorhaben ohne Relevanz ansonsten gegebener Kompetenzschranken. Das Vorliegen eines Vorhabens wird auch nicht dadurch gehindert, dass im Anhang 1 zum UVPG 2000 für einzelne Vorhabensteile verschiedene Tatbestände normiert sind (Hinweis Erkenntnisse vom 17. August 2010, 2009/06/0019, und vom 29. September 2015, 2012/05/0073).