Verwaltungsgerichtshof
21.11.2017
Ro 2015/05/0009
Nach der ständigen Judikatur des VwGH ist die Verwaltungsbehörde im Fall des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG verpflichtet, etwaige zivilrechtliche Fragen, hinsichtlich derer noch keine bindende Entscheidung vorliegt, selbständig zu beurteilen und zwar ungeachtet ihrer Komplexität. Diese Rechtsprechung ist auf das Verfahren vor den VwG, in welchem zufolge Paragraph 17, VwGVG 2014 auch Paragraph 38, AVG anzuwenden ist, übertragbar.