Verwaltungsgerichtshof
19.05.2015
Ro 2015/05/0004
Das langjährige Bestehen des Hauses der Nachbarin, auch wenn dieses schon vor Erlassung des Bebauungsplanes vorhanden war, hindert die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans nicht. Die Nachbarin vermag keine Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans aufzuzeigen, als sie lediglich die bei der Erlassung des Bebauungsplans fehlende Berücksichtigung der bestehenden Bebauung auf ihrer Liegenschaft geltend macht.
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015050004.J01