Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.05.2015

Geschäftszahl

Ro 2015/05/0004

Rechtssatz

Das langjährige Bestehen des Hauses der Nachbarin, auch wenn dieses schon vor Erlassung des Bebauungsplanes vorhanden war, hindert die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans nicht. Die Nachbarin vermag keine Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans aufzuzeigen, als sie lediglich die bei der Erlassung des Bebauungsplans fehlende Berücksichtigung der bestehenden Bebauung auf ihrer Liegenschaft geltend macht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015050004.J01