Verwaltungsgerichtshof
16.12.2015
Ra 2015/04/0100
GRS wie 2000/04/0203 E 23. Jänner 2002 VwSlg 15749 A/2002 RS 2 (hier: ohne den letzten Satz)
Nicht jede Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage bedarf einer Genehmigung im Sinn des Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994, sondern nur eine solche Änderung, die geeignet ist, die in Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen, wobei diese Eignung schon dann zu bejahen ist, wenn die im Gesetz näher bezeichneten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder Einwirkungen auf bestimmte Personen im Sinn des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins und 2 oder auf bestimmte Tätigkeits- oder Sachbereiche im Sinn des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3 bis Ziffer 5, GewO 1994 nicht auszuschließen sind. Darauf, ob die erwähnten Gefährdungen, Belästigungen etc. mit der als Änderung der Betriebsanlage anzusehenden Maßnahme tatsächlich verbunden sind, kommt es bei der Beurteilung der Genehmigungspflicht nicht an; es genügt die grundsätzliche Eignung, diese Beeinträchtigungen hervorzurufen (Hinweis Grabler, Stolzlechner, Wendl, Gewerbeordnung, Ergänzungsband (2001), 266 f).