Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.11.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/04/0089

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/03/0023 E 9. September 2015 RS 7

Stammrechtssatz

Ein Amtssachverständiger ist nicht gehalten, die Parteien bei der Befundaufnahme beizuziehen, ein Rechtsanspruch auf Beiziehung der Parteien besteht nicht (Hinweis E vom 14. Dezember 2007, 2003/10/0273 mwH).