Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.11.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/04/0089

Rechtssatz

Bei der Beurteilung von Belästigungen gemäß Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1994 kommt es nicht auf das subjektive Empfinden einzelner Nachbarn an, sondern es ist ein objektiver Beurteilungsmaßstab vorgegeben (Hinweis E vom 15. Oktober 2003, 2002/04/0073).