Verwaltungsgerichtshof
20.04.2016
Ra 2015/04/0050
Paragraph 76, Absatz 3, AVG sieht vor, dass die Barauslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen sind, wenn die Voraussetzungen der Absatz eins und 2 des Paragraph 76, AVG auf mehrere Beteiligte zutreffen. Dies gilt auch für Konstellationen, in denen ein Beteiligter nach Absatz eins, (auf Grund des verfahrenseinleitenden Antrages) und ein anderer Beteiligter nach Absatz 2, erster Satz (auf Grund Verschuldens) des Paragraph 76, AVG zum Kostenersatz heranzuziehen ist (Hinweis E vom 18. November 2003, 98/05/0112).