Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.07.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/04/0049

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/04/0131 E 14. September 2005 RS 3

Stammrechtssatz

Die Gewerbebehörde ist nicht ermächtigt, die Übereinstimmung einer gewerblichen Betriebsanlage mit den im Standort geltenden raumordnungsrechtlichen Vorschriften im Genehmigungsverfahren nach Paragraph 77, GewO 1994 zu beurteilen. Ein allenfalls gegebener Widerspruch zu raumordnungsrechtlichen Vorschriften kann daher im gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren von den Nachbarn auch nicht mit Erfolg geltend gemacht werden (Hinweis auf die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO2 (2003), S. 559 f, dargestellte Judikatur).