Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.07.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/04/0049

Rechtssatz

Durch die nach Paragraph 77, GewO 1994 erteilte gewerbebehördliche Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage wird in bestehende zivilrechtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Inhaber der Betriebsanlage und dem Eigentümer der Grundfläche, auf der die Betriebsanlage errichtet werden soll, oder dem an dieser Grundfläche infolge einer Dienstbarkeit Berechtigten nicht eingegriffen (Hinweis E vom 29. Mai 2002, 2001/04/0104, mwN).