Verwaltungsgerichtshof
09.09.2015
Ra 2015/04/0030
GRS wie 2004/04/0165 E 14. September 2005 RS 1
Die Auswirkungen der zu genehmigenden Betriebsanlage bzw. der zu genehmigenden Änderung einer genehmigten Betriebsanlage sind unter Zugrundelegung jener Situation zu beurteilen, in der die Immissionen für die Nachbarn am ungünstigsten, d.h. am belastendsten sind.