Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.05.2016

Geschäftszahl

Ro 2015/04/0026

Rechtssatz

Aus Paragraph 3, Absatz 7 und 7 a UVPG 2000 in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2013, geht eindeutig hervor, dass der österreichische Gesetzgeber Nachbarn weder ein Antragsrecht auf Einleitung eines solchen Feststellungsverfahrens, noch Parteistellung im Feststellungsverfahrens, noch ein Beschwerderecht einräumt (die nunmehr mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2016, geschaffene Rechtslage, nach der Paragraph 3, Absatz 7 a, UVP-G 2000 den Nachbarn ein ausdrückliches Beschwerderecht gegen Feststellungsbescheide nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 einräumt, ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar). Vor diesem Hintergrund stellt die den Nachbarn eingeräumte Möglichkeit, die UVP-Feststellungsentscheidung im Rahmen eines gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs anzufechten, einen ungleich geringeren Eingriff in die innerstaatliche Rechtsordnung dar, zumal im vorliegenden Fall dem Nachbar auch Parteistellung im gewerbebehördlichen Bewilligungsverfahren zukommt vergleiche in diesem Zusammenhang das E vom 5. November 2015, Ro 2014/06/0078, wo der VwGH - um den vom EuGH aufgezeigten Anforderungen der UVP-RL Genüge zu tun - ausgesprochen hat, dass Nachbarn, denen nach den einschlägigen nationalen Vorschriften im veranstaltungsrechtlichen Bewilligungsverfahren keine Parteistellung zukommt, eine solche kraft Unionsrecht einzuräumen ist).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015040026.J05