Verwaltungsgerichtshof
18.05.2016
Ro 2015/04/0026
Nachbarn müssen nach der Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 16. April 2015, C-570/13 (Gruber) die Möglichkeit haben, die Entscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, "im Rahmen eines gegen sie oder gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs anzufechten". Nachdem die betroffene Nachbarin im Fall "Gruber" nach der nationalen Rechtslage des Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000 keine Parteistellung im UVP-Feststellungsverfahren hatte, kam dem UVP-Feststellungsbescheid ihr gegenüber keine Bindungswirkung zu (Hinweis E vom 22. Juni 2015, 2015/04/0002).
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015040026.J02