Verwaltungsgerichtshof
12.09.2016
Ro 2015/04/0018
Ein Abgehen des VwGH von seiner Rechtsprechung bedarf nicht einer Beschlussfassung durch einen verstärkten Senat gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGG, wenn die von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH abweichende Auslegung einer Bestimmung auf Grund einer vom VfGH für geboten erachteten verfassungskonformen Auslegung erforderlich ist (Hinweis E vom 29. Oktober 2015, Ra 2014/07/0086, mwN).