Verwaltungsgerichtshof
18.03.2015
Ra 2015/04/0005
Der Antragsteller muss in einem Verfahren gemäß Paragraph 19, GewO 1994 eine Tätigkeit nachweisen, die der in der betreffenden Zugangsverordnung geforderten einschlägigen Tätigkeit "gleichwertig" ist. Die Behörde hat hier auf ein "Äquivalent" zu dem Erfordernis der Verordnung nach Paragraph 18, GewO 1994 abzustellen (Hinweis Erkenntnisse vom 2. Februar 2012, 2010/04/0048, und vom 26. September 2012, 2012/04/0018).