Verwaltungsgerichtshof
16.03.2016
2015/04/0004
Die Unanwendbarkeit der absoluten Sechsmonatsfrist als Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Feststellungsantrag führt nicht dazu, dass eine allenfalls getroffene Feststellung jedenfalls die Nichtigerklärung des Vertrages nach Paragraph 334, BVergG 2006 nach sich ziehen muss. Der EuGH hat in Rn. 31 des Urteils C- 166/14 zum Ausdruck gebracht, dass die Beschränkung der Geltendmachung der Unwirksamkeit eines Vertrages auf einen bestimmten Zeitraum durch die Notwendigkeit gerechtfertigt ist, für Rechtssicherheit zu sorgen, weshalb die Effektivität dieser Beschränkung respektiert werden sollte. Nach den Erläuterungen zu Paragraph 332, Absatz 3, BVergG 2006 Regierungsvorlage 327 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 35) soll das Ziel der Rechtssicherheit auch innerstaatlich verfolgt werden. Der Gesetzgeber hat somit den klaren Willen bekundet, eine Nichtigerklärung von Verträgen nur bei einer Antragstellung innerhalb von sechs Monaten nach Vertragsschluss vorsehen zu wollen, während danach der Rechtssicherheit gegenüber dem diesbezüglichen Rechtsschutzinteresse des Antragstellers der Vorrang eingeräumt werden soll. Im Hinblick auf diesen - auch im Unionsrecht anerkannten - Stellenwert der Rechtssicherheit ist es gerechtfertigt, nach Ablauf von sechs Monaten ab dem auf die Zuschlagserteilung folgenden Tag das Vorliegen eines zwingenden Grundes eines Allgemeininteresses im Sinn des Paragraph 334, Absatz 2, zweiter Satz BVergG 2006 anzunehmen, was zur Folge hat, dass - auf Antrag -
von einer Nichtigerklärung des Vertrages oder einer Aufhebung des Vertrages gemäß Paragraph 334, Absatz 4, oder 5 BVergG 2006 abzusehen und der Vertrag aufrechtzuerhalten ist (zur Verhängung einer Geldbuße vergleiche demgegenüber das E vom 11. November 2015, Ra 2015/04/0073).
Vorabentscheidungsverfahren:
* Vorabentscheidungsantrag:
2011/04/0121 B 25. März 2014
* EuGH-Entscheidung:
EuGH 62014CJ0166 B 26. November 2015