Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.03.2016

Geschäftszahl

2015/04/0004

Rechtssatz

Im Hinblick auf die dem BVergG 2006 zugrunde liegenden Wertungsentscheidungen wird nicht übersehen, dass mit Paragraph 332, Absatz 3, BVergG 2006 den Erläuterungen zufolge Regierungsvorlage 327 BlgNR 24. GP, 35) die - der Rechtssicherheit dienende - Grundregel des Artikel 2 f, Absatz eins, Litera b, der Rechtsmittelrichtlinie bewusst umgesetzt werden sollte. Allerdings steht einer Verdrängung der Zulässigkeitsvoraussetzung des Paragraph 341, Absatz 2, BVergG 2006 entgegen, dass mit dieser Bestimmung nach den Erläuterungen nicht nur einer übermäßigen Arbeitsbelastung der ordentlichen Gerichte vorgebeugt Regierungsvorlage 927 BlgNR 18. GP, 71; Ausschussbericht 1118 BlgNR 21. GP, 67), sondern auch -

ebenfalls im Interesse der Rechtssicherheit - die Gefahr von einander widersprechenden Entscheidungen hintangehalten werden sollte (so im Zusammenhang mit wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen Regierungsvorlage 1171 BlgNR 22. GP, 146, wo auch von der zwingenden Durchführung eines Feststellungsverfahrens vor der Vergabekontrollbehörde als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Schadenersatzklage die Rede ist). Ausgehend davon wird nach Auffassung des VwGH durch eine Verdrängung der in Paragraph 332, Absatz 3, BVergG 2006 vorgesehenen sechsmonatigen absoluten Ausschlussfrist als Schranke für die Einbringung eines der dort aufgezählten Feststellungsanträge in das System des BVergG 2006 weniger eingegriffen als durch eine Verdrängung der - die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den ordentlichen Gerichten und den Verwaltungsgerichten betreffende - Zulässigkeitsvoraussetzung für Schadenersatzklagen des Paragraph 341, Absatz 2, BVergG 2006.

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:

* Vorabentscheidungsantrag:

2011/04/0121 B 25. März 2014

* EuGH-Entscheidung:

EuGH 62014CJ0166 B 26. November 2015

Besprechung in:

RPA 4 aus 2016,, S 204 - 210;