Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.03.2016

Geschäftszahl

2015/04/0004

Rechtssatz

Ist die Herbeiführung eines unionsrechtkonformen Zustandes auf unterschiedlichem Weg möglich, darf im Wege der Verdrängung von innerstaatlichem Recht nur jene von mehreren unionskonformen Lösungen zur Anwendung gelangen, mit welcher die Entscheidung des nationalen Gesetzgebers so weit wie möglich erhalten bleibt (Hinweis E vom 17. April 2008, 2008/15/0064 sowie das E vom 25. Oktober 2011, 2011/15/0070).

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:

* Vorabentscheidungsantrag:

2011/04/0121 B 25. März 2014

* EuGH-Entscheidung:

EuGH 62014CJ0166 B 26. November 2015