Verwaltungsgerichtshof
18.03.2015
Ro 2015/04/0002
Unter einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne der Paragraphen 74, ff GewO 1994 ist die Gesamtheit jener Einrichtungen zu verstehen, die dem Zweck des Betriebes eines Unternehmens gewidmet sind und in einem örtlichen Zusammenhang stehen. Nicht die einzelnen Maschinen, Geräte oder die beim Betrieb vorkommenden Tätigkeit bilden den Gegenstand der behördlichen Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne der Paragraphen 74, ff GewO 1994, sondern die gesamte gewerbliche Betriebsanlage, die eine Einheit darstellt (Hinweis E vom 14. November 2007, 2005/04/0300, mwN). Dies ändert jedoch nichts daran, dass Gegenstand eines (Änderungs-)Genehmigungsverfahrens nach Paragraph 81, GewO 1994 nur die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage zu sein hat, nicht jedoch die geänderte Betriebsanlage insgesamt (Hinweis E vom 27. Oktober 2014, 2013/04/0095, mwN). Änderungen nach Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 5 und 7 GewO 1994, die gemäß Paragraph 81, Absatz 3, GewO 1994 anzuzeigen sind, müssen im Sinne des Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 geeignet sein, die im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen. Die Beurteilung, ob eine solche Eignung gegeben ist, erfordert in der Regel keine sachverständige Prüfung, sondern kann auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückgegriffen werden.