Verwaltungsgerichtshof
18.03.2015
Ro 2015/04/0002
Änderungen, die nicht geeignet sind, die in Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen, sind bereits nach (der allgemeinen Regel des) Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 nicht genehmigungspflichtig. Daher können solche Änderungen einer Betriebsanlage auch nicht unter die Ausnahmeregel des Paragraph 81, Absatz 2, GewO 1994 und damit unter die Anzeigepflicht nach Paragraph 81, Absatz 3, GewO 1994 fallen vergleiche so auch Grabler/Stolzlechner/Wendl Kommentar zur GewO3 (2011), Rz 29 zu Paragraph 81,, wonach auch bei Anzeigeverfahren nach Paragraph 81, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 345, Absatz 6, GewO 1994 Voraussetzung ist, dass es sich um eine betriebsanlagenrelevante Änderung handelt, die also dem Grunde nach geeignet ist, die vom Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 geschützten Interessen zu berühren. Eine Anzeige gemäß Paragraph 81, Absatz 3, in Verbindung mit 345 Absatz 6, GewO 1994 wäre in Fällen, in welchen keine Änderung der Betriebsanlage vorliegt, zurückzuweisen).