Verwaltungsgerichtshof
13.09.2016
Ra 2015/03/0088
GRS wie 95/19/0565 E 14. Mai 1996 RS 1
Nach der Absicht des Gesetzgebers sollte Paragraph 16, Absatz 4, RAO 1945 eine besondere Entlohnung für diejenigen Verfahrenshilfeanwälte vorsehen, die in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren herangezogen werden. Zur Bemessung des Anspruches nach dieser Bestimmung ist nur auf das einzelne Verfahren abzustellen (zehn Verhandlungstage bzw mehr als 50 Verhandlungsstunden); es sind daher nicht alle während eines Jahres erbrachten Verfahrenshilfeleistungen in jedem einzelnen Verfahren, für das der Rechtsanwalt zum Verfahrenshelfer bestellt wurde, zusammenzuzählen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2015/03/0089