Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.09.2016

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0088

Rechtssatz

Der einzelne Rechtsanwalt erwirbt im Allgemeinen durch seine Leistungen in einem Verfahren, in dem er als Verfahrenshelfer bestellt wurde, gegenüber der Rechtsanwaltskammer - abgesehen vom Anspruch auf anteilsmäßige Anrechnung auf die Beiträge zur Alters- , Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung - keinen individuellen Vergütungsanspruch. Von diesem Grundsatz normiert Paragraph 16, Absatz 4, RAO 1868 eine Ausnahme: Wird der Rechtsanwalt in besonderem Umfang in Anspruch genommen, gebührt ihm eine individuelle Vergütung (VwGH vom 3. September 2001, 99/10/0206; VwGH vom 28. Februar 2006, 2002/06/0211; VwGH vom 26. Mai 2008, 2006/06/0264). Diesbezüglich sieht Paragraph 16, Absatz 4, erster Satz RAO 1868 vor, dass dem Rechtsanwalt die Sonderpauschalvergütung für solche Verfahren zusteht, in denen innerhalb eines Jahres mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden anfallen (ErläutRV 1638 BlgNR 20. GP, 16; vergleiche VwGH vom 3. September 2001, 99/10/0206; VwGH vom 28. Februar 2006, 2002/06/0083). Zur Ermittlung der maßgeblichen Grenze von zehn Verhandlungstagen bzw von 50 Verhandlungsstunden ist nach dem Gesetzeswortlaut auf die tatsächliche Verhandlungstätigkeit vor Gericht abzustellen (ErläutRV 303 BlgNR 23. GP, 22).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2015/03/0089