Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.2016

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0079

Rechtssatz

Dass es wegen des Verhaltens der revisionswerbenden Partei zu einem Freispruch vom Tatvorwurf der Körperverletzung gekommen ist, ist für die Erlassung des vorliegenden Waffenverbots nicht entscheidend, war doch die Frage der Erlassung des Waffenverbots nach den hiefür vom WaffG 1996 vorgegebenen Kriterien vom VwG eigenständig zu beurteilen vergleiche VwGH vom 27. Jänner 2016, Ra 2015/03/0097, mwH).