Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.03.2017

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0076

Rechtssatz

Paragraph 36, Absatz eins, VStG begrenzt die zulässige Höchstdauer einer Anhaltung auf 24 Stunden. Dabei handelt es sich um eine Maximalfrist und ist die Behörde verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz wie möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen vergleiche nur etwa VwGH vom 12. September 2013, 2012/21/0204, mwN).