Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.01.2017

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0062

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/04/0053 B 16. Dezember 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Eine einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen nicht revisibel, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde (Hinweis B vom 27. Oktober 2014, Ra 2014/04/0022, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015030062.L02