Verwaltungsgerichtshof
20.01.2017
Ra 2015/03/0062
Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3, WaffG 1996 ist ein Mensch, der durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen, keinesfalls verlässlich. Ausgehend von dieser Regelung (Voraussetzung für das Bestehen des Verlässlichkeitsausschlussgrunds ist nicht allein das Vorliegen eines körperlichen Gebrechens, dieses muss vielmehr auch Einfluss auf die Fähigkeit des Betroffenen haben, mit Waffen sachgemäß umzugehen) setzt die Beurteilung der gebrechensbedingt fehlenden Fähigkeit eines sachgemäßen Umgangs mit Waffen in der Regel (wenn nicht Offenkundigkeit vorliegt) auf - gegebenenfalls in Zusammenspiel der beteiligten Professionen (Mediziner, Waffentechniker) erstatteten - Sachverständigengutachten beruhende Feststellungen über die körperlichen Gebrechen des Betroffenen und die davon ausgehenden Auswirkungen auf die Fähigkeit zu einem sachgemäßen Umgang mit "Waffen", also jedenfalls auch von Schusswaffen der Kategorie B, für deren Besitz eine an den (Weiter-)Bestand der Verlässlichkeit geknüpfte Waffenbesitzkarte erforderlich ist, voraus.
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015030062.L01