Verwaltungsgerichtshof
01.09.2015
Ra 2015/03/0060
Die Beurteilung, ob einer konkreten Erledigung Bescheidqualität zukommt, ist regelmäßig das Ergebnis einer alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden Beurteilung. Von daher ist die Zulässigkeit einer Revision gegen derartige Entscheidungen - die die Leitlinien der Rechtsprechung des VwGH beachten - im Regelfall nicht gegeben. Der Hinweis auf Paragraph 35, Absatz 2, LuftfahrtG, wonach gegebenenfalls von der Aufsichtsbehörde ein Antrag auf Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses mit Bescheid abzuweisen ist, ändert (selbst wenn die Ausstellung eines Bescheids rechtswidrig verweigert worden wäre - was vorliegendenfalls nicht zu prüfen ist) nichts daran, dass die Bescheidqualität einer strittigen Erledigung an den Kriterien, die der VwGH in seiner Rechtsprechung entwickelt hat, zu messen ist.