Verwaltungsgerichtshof
01.09.2015
Ra 2015/03/0060
GRS wie 95/17/0180 E 18. Oktober 2000 RS 1
Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch iSd Paragraph 58, Absatz eins, AVG gewertet werden.