Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.11.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0058

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/03/0100 E 24. April 2013 RS 7

(hier: gilt auch für die Verwaltungsgerichte)

Stammrechtssatz

Die Behörde hat ein Gutachten eines Sachverständigen nicht nur auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen (Hinweis E vom 12. Oktober 2004, 2003/05/0019, mwH), sondern sie ist auch gehalten, sich im Rahmen der Begründung des Bescheides mit dem Gutachten auseinander zu setzen und es entsprechend zu würdigen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030058.L38