Verwaltungsgerichtshof
17.11.2015
Ra 2015/03/0058
Die Notwendigkeit der Berücksichtigung etwaiger Kumulationseffekte ist auch bei der gemäß Paragraph 10, Absatz 3, NÖ NatSchG 2000 vorzunehmenden Beurteilung, ob die Erhaltungsziele des Europaschutzgebietes tatsächlich beeinträchtigt werden, gegeben, auch wenn Paragraph 10, Absatz 3, NÖ NatSchG 2000 - anders als Absatz eins, dieser Bestimmung - das Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten nicht ausdrücklich erwähnt. Da die Notwendigkeit der Berücksichtigung von Kumulationseffekten bei der Prüfung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, NÖ NatSchG 2000 sich bereits aus der Richtlinie 92/43/EWG ergibt, versagt die Begründung im angefochtenen Erkenntnis, wonach eine analoge Anwendung der "Kumulationsbestimmungen des UVPG 2000" vorliegend nicht in Frage komme.
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030058.L34