Verwaltungsgerichtshof
17.11.2015
Ra 2015/03/0058
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, 2013/03/0062, schon zum Ausdruck gebracht, dass das BVwG zur Entscheidung über Beschwerden gegen einen Bescheid des Landeshauptmannes in einem Verfahren nach dem dritten Abschnitt des UVPG 2000 zuständig ist. Der VwGH vermag nicht zu erkennen, dass die Rechtslage hinsichtlich der in Rede stehenden naturschutzrechtlichen Bewilligung anders zu beurteilen wäre.
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030058.L26