Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.11.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0058

Rechtssatz

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, 2013/03/0062, schon zum Ausdruck gebracht, dass das BVwG zur Entscheidung über Beschwerden gegen einen Bescheid des Landeshauptmannes in einem Verfahren nach dem dritten Abschnitt des UVPG 2000 zuständig ist. Der VwGH vermag nicht zu erkennen, dass die Rechtslage hinsichtlich der in Rede stehenden naturschutzrechtlichen Bewilligung anders zu beurteilen wäre.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030058.L26