Verwaltungsgerichtshof
17.11.2015
Ra 2015/03/0058
Aus den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 40, UVPG 2000 Regierungsvorlage 2252 BlgNR römisch 24 . GP, Seiten 5 f)) erschließt sich, dass der Gesetzgeber das BVwG über Beschwerden gegen Entscheidungen, die nach dem UVPG 2000 getroffen werden, als umfassend zuständig ansieht vergleiche in diesem Sinn auch VfGH vom 3. Dezember 2014, E 1230 aus 2014,). Ferner ergibt sich aus den Materialien, insbesondere wegen der ausdrücklichen Erwähnung der Bezirksverwaltungsbehörden und des Hinweises auf "die bisherige Rechtslage", dass der Gesetzgeber auch für Verfahren wie das vorliegende, in dem gemäß Paragraph 46, Absatz 23, UVPG 2000 die Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz eins, 3, 3 a und 7, des Paragraph 24 a, Absatz 3,, und des Paragraph 24 f, Absatz 6 und 7 UVPG 2000 in ihrer Fassung vor dem Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 77 aus 2012, anzuwenden sind, davon ausgegangen ist, dass in einem solchen teilkonzentrierten Verfahren nach dem dritten Abschnitt des UVPG 2000 ergangene Bescheide einer Bezirksverwaltungsbehörde Entscheidungen nach dem UVPG 2000 sind. Daher hat das BVwG in diesen Fällen auch über Beschwerden zu entscheiden, die sich gegen die naturschutzrechtliche Bewilligung einer Bezirksverwaltungsbehörde wie der vorliegenden im Zusammenhang mit einem Vorhaben richten, das nach dem dritten Abschnitt des UVPG 2000 zu bewilligen ist.
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030058.L24