Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.11.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0058

Rechtssatz

Wie im E vom 19. Dezember 2013, 2011/03/0160, 0162, 0164, 0165 klargestellt wurde, ist dem UNESCO-Übereinkommen keine völkerrechtliche Verpflichtung zu entnehmen, die der Erteilung einer Bewilligung für den "Semmering-Basistunnel neu" entgegensteht; vor diesem Hintergrund ist auch entbehrlich, näher zu prüfen, ob das geschützte Objekt "Semmering Eisenbahn" ("Semmering Railway") dem Grunde nach durch das gegenständliche Vorhaben beeinträchtigt werden könnte. Artikel 4, des UNESCO-Übereinkommens, der (wie im Erkenntnis vom 16. Dezember 2013, 2011/03/0160, 0162, 0164, 0165, ebenfalls festgehalten) nähere Regelungen zum im eigenen Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates befindlichen Kultur- und Naturerbe trifft, ist nur im Sinne einer grundsätzlichen politischen Ausrichtung zu verstehen. Dies bedeutet, dass selbst dann, wenn - was vorliegend nicht näher zu prüfen ist - vom BVwG eine dem Beschluss Nr 785 des Komitees für das Erbe der Welt widersprechende Abgrenzung des geschützten Objekts "Semmering Eisenbahn" vorgenommen worden wäre, dies der Erteilung der beantragten Bewilligung nicht entgegenstehen könnte.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030058.L22