Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.11.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0058

Rechtssatz

Das BVwG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sowohl die Frage des gesamtwirtschaftlichen Interesses als auch jene der prognostizierten Verkehrszahlen nur einen Teilaspekt der Beurteilung des öffentlichen Interesses an der Verwirklichung des Vorhabens "Semmering-Basistunnel neu" darstellen. Es kann somit nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn das BVwG auch weitere Aspekte, etwa die Frage des regionalwirtschaftlichen Nutzens oder der Fahrzeitverkürzung der Strecke Wien-Graz, in die Beurteilung des öffentlichen Interesses an der Verwirklichung des "Semmering-Basistunnel neu" einfließen ließ.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030058.L21