Verwaltungsgerichtshof
17.11.2015
Ra 2015/03/0058
Das große öffentliche Interesse an der Errichtung des "Semmering-Basistunnel neu" ergibt sich aus den relevanten Rechtsgrundlagen des Unionsrechts. Die Verordnung (EU) Nr 1315 aus 2013, des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr 661/2010/EU, Amtsblatt Nr L 348, Seite 1, vom 20. Dezember 2013 (TEN-V), ist - wie sich aus Artikel 60, der TEN-VO ergibt - am Tag nach der Kundmachung der TEN-V im Amtsblatt der Europäischen Union und somit am 21. Dezember 2013 in Kraft getreten. Die Frage, ob eine Eisenbahnstrecke Teil des transeuropäischen Verkehrsnetzes ist, war somit im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses vom 21. Mai 2015 bereits nach der TEN-V zu beurteilen.
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030058.L19