Verwaltungsgerichtshof
17.11.2015
Ra 2015/03/0058
Schon im E des VwGH vom 19. Dezember 2013, 2011/03/0160, 0162, 0164, 0165, wurde festgehalten, dass Paragraph eins, Absatz eins, des Hochleistungsstreckengesetzes 1989, Bundesgesetzblatt Nr 135 aus 1989, (HlG 1989), für die Erklärung einer Strecke zur Hochleistungsstrecke durch Verordnung der Bundesregierung voraussetzt, dass den geplanten Eisenbahnen (Strecken oder Streckenteilen) eine besondere Bedeutung für einen leistungsfähigen Verkehr mit internationalen Verbindungen oder für den Nahverkehr zukommt, und dass idS der verfahrensgegenständliche Streckenteil der ÖBB-Strecke Wien Süd - Spielfeld/Straß zwischen Gloggnitz und Mürzzuschlag durch Paragraph eins, Ziffer 5, der 1. Hochleistungsstrecken-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr 370 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 397 aus 1998, (1. HL-V), von der dafür zuständigen Bundesregierung zu einer Hochleistungstrecke erklärt wurde, weswegen davon auszugehen ist, dass dieser Eisenbahnverbindung eine besondere Bedeutung für einen leistungsfähigen Verkehr mit internationalen Verbindungen oder für den Nahverkehr zukommt.
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030058.L16