Verwaltungsgerichtshof
17.11.2015
Ra 2015/03/0058
Das VwG hat im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen, und ist daher gehalten, sich im Rahmen der Begründung des Bescheides mit dem Gutachten auseinanderzusetzen und es entsprechend zu würdigen, zumal an die Begründung einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes auch insofern dieselben Anforderungen zum Tragen kommen wie bezüglich verwaltungsbehördlicher Entscheidungen nach dem AVG (Hinweis dazu etwa VwGH vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076; VwGH vom 18. Februar 2015, Ra 2014/03/0045; VwGH vom 20. Mai 2015, Ra 2015/20/0067).
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030058.L14