Verwaltungsgerichtshof
17.11.2015
Ra 2015/03/0058
In einem Verfahren nach dem dritten Abschnitt des UVPG 2000 geht es nicht darum, die Notwendigkeit der Errichtung eines Vorhabens zu prüfen, wobei dies sowohl für die nach den Regelungen des dritten Abschnittes zu bewilligenden Bundesstraßen (VwGH vom 24. August 2011, 2010/06/0002 (VwSlg 18.189A/2011)) als auch für Hochleistungsstrecken gilt (VwGH vom 19. Dezember 2013, 2011/03/0160, 0162, 0164, 0165).
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030058.L13