Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.11.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0058

Rechtssatz

Der revisionswerbenden Umweltorganisation kommt es im Hinblick auf den Paragraph 31 f, Ziffer 3, EisenbahnG 1957 zu, einzuwenden, dass die Verwirklichung des "Semmering-Basistunnel neu" nicht im öffentlichen Interesse liege bzw die von ihr geltend zu machenden Umweltschutzvorschriften bei der gemäß der genannten Bestimmung durchzuführenden Interessenabwägung ins Treffen zu führen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030058.L12