Verwaltungsgerichtshof
17.11.2015
Ra 2015/03/0058
Der revisionswerbenden Umweltorganisation kommt es im Hinblick auf den Paragraph 31 f, Ziffer 3, EisenbahnG 1957 zu, einzuwenden, dass die Verwirklichung des "Semmering-Basistunnel neu" nicht im öffentlichen Interesse liege bzw die von ihr geltend zu machenden Umweltschutzvorschriften bei der gemäß der genannten Bestimmung durchzuführenden Interessenabwägung ins Treffen zu führen.
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030058.L12