Verwaltungsgerichtshof
17.11.2015
Ra 2015/03/0058
Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 12. Mai 2011, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen, Rs C-115/09, EU:C:2011:289, Rz 46, muss es einer eingetragenen Umweltorganisation in einem Verfahren, das dem Anwendungsbereich der RL 2011/92/EU unterliegt, möglich sein, dieselben Rechte geltend zu machen wie ein Einzelner vergleiche dazu auch jüngst EuGH vom 15. Oktober 2015, Europäische Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland, Rs C-137/14, EU:C:2015:683, Rz 90 ff). Daher kommt es der revisionswerbenden Umweltorganisation auch zu, die Einhaltung solcher Umweltschutzvorschriften - wie etwa des Paragraph 31 f, EisenbahnG 1957 - geltend zu machen, die nicht nur Interessen der Allgemeinheit, sondern auch Rechtsgüter des Einzelnen schützen, und deren Schutz vor Beeinträchtigung etwa auch durch den einzelnen Nachbarn als subjektiv-öffentliches Recht im Verfahren geltend gemacht werden können.
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030058.L10