Verwaltungsgerichtshof
17.11.2015
Ra 2015/03/0058
GRS wie 2011/03/0160 E 19. Dezember 2013 RS 1
Paragraph 31 a, EisenbahnG 1957 trifft nähere Regelungen über das von einem Antragsteller beizubringende, die projektrelevanten Fachgebiete umfassende Gutachten. Paragraph 31 a, EisenbahnG 1957 regelt in seinem Absatz 2, detailliert und abschließend, welche Einrichtungen oder Personen mit der Erstellung des vom jeweiligen Projektwerber beizubringenden Gutachtens beauftragt werden dürfen (Hinweis E vom 24. April 2013, 2010/03/0100); Personen und Einrichtungen, die die in Paragraph 31 a, Absatz 2, leg cit genannten Vorgaben nicht erfüllen, dürfen vom Projektwerber mit der Erstellung des Gutachtens nicht beauftragt werden. Hierbei obliegt es dem jeweiligen Projektwerber nachzuweisen, dass die beigezogenen Einrichtungen oder Personen diese Voraussetzungen erfüllen.
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030058.L07