Verwaltungsgerichtshof
17.11.2015
Ra 2015/03/0058
Es kommt, soweit Trennbarkeit der einzelnen Spruchpunkte der verwaltungsgerichtlichen Erledigung gegeben ist, eine teilweise Zurückweisung der Revision in Bezug auf jene Spruchpunkte in Betracht, hinsichtlich derer sich die Revision als unzulässig erweist vergleiche idS VwGH vom 28. Jänner 2015, Ra 2014/20/0121).
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030058.L05