Verwaltungsgerichtshof
17.11.2015
Ra 2015/03/0058
Es ist davon auszugehen, dass die Verwaltungsgerichte unter den Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz 2, AVG berechtigt und unter der Voraussetzung des Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG auch verpflichtet sind, Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung zu verbinden. Die Verbindung der diversen Beschwerdeverfahren betreffend den "Semmering-Basistunnel neu" durch das BVwG stößt auf keine Bedenken, zumal gerade in diesem Fall die Verbindung der Verfahren ohne Zweifel im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis iSd Paragraph 39, Absatz 2 und Absatz 2 a, AVG liegt.
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030058.L03