Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.11.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0058

Rechtssatz

Es ist davon auszugehen, dass die Verwaltungsgerichte unter den Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz 2, AVG berechtigt und unter der Voraussetzung des Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG auch verpflichtet sind, Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung zu verbinden. Die Verbindung der diversen Beschwerdeverfahren betreffend den "Semmering-Basistunnel neu" durch das BVwG stößt auf keine Bedenken, zumal gerade in diesem Fall die Verbindung der Verfahren ohne Zweifel im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis iSd Paragraph 39, Absatz 2 und Absatz 2 a, AVG liegt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030058.L03