Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.07.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0058

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Genehmigungen nach dem UVP-G 2000 - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Bescheid des BM für VIT betreffend Genehmigung eines Vorhabens nach dem 3. Abschnitt des UVP-G 2000 abgewiesen sowie der Bescheid der BH Neunkirchen betreffend naturschutzrechtliche Genehmigung des Vorhabens teilweise abgeändert und die Beschwerde gegen diesen Bescheid im Übrigen abgewiesen. Die revisionswerbende Partei bringt vor, dass nach der jüngeren Judikatur des VwGH auch die Plausibilität der Erwägungen in der bekämpften Entscheidung in die Interessenabwägung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG einfließen würde. Im gegenständlichen Fall könne der VwGH das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an dem Projekt aufgrund des unschlüssigen Erkenntnisses gar nicht inhaltlich beurteilen. Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision und gegebenenfalls der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision vorbehalten bleibt vergleiche den hg Beschluss vom 8. August 2014, Ra 2014/09/0005).