Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.10.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0051

Rechtssatz

Behördliche Erledigungen, die weder ein Rechtsverhältnis feststellen noch gestalten, können keine Bescheide im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes sein. Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat Spruch und Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Erledigungen, die weder nach Form noch nach Inhalt darauf schließen lassen, dass damit die Behörde in einer der Rechtskraft fähigen Weise über konkrete Rechtsverhältnisse abgesprochen hat, sind keine Bescheide.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2015/03/0052 E 30. Oktober 2015