Verwaltungsgerichtshof
13.09.2016
Ro 2015/03/0045
Paragraph 74, EisenbahnG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 95 aus 2009, ermöglicht es der Schienen-Control Kommission, sowohl ein nichtdiskriminierendes Verhalten aufzuerlegen oder ein diskriminierendes Verhalten zu untersagen, als auch diskriminierende Schienennetz-Nutzungsbedingungen, allgemeine Geschäftsbedingungen, Verträge und Urkunden ganz oder teilweise für unwirksam zu erklären vergleiche dazu VwGH vom 30. Juni 2015, 2012/03/0087; VwGH vom 30. Juni 2015, 2013/03/0150). Das Gesetz beschränkt die Möglichkeit zur Unwirksamerklärung nicht auf Verträge, deren Laufzeit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht beendet ist, und es enthält auch keine Anhaltspunkte, wonach einer Unwirksamerklärung lediglich ex-nunc-Wirkung zukommen sollte. Gerade der in Paragraph 54, Ziffer 3, EisenbahnG 1957 festgelegte Zweck der Wettbewerbsaufsicht - Schutz von Zugangsberechtigten vor Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung - spricht gegen eine einschränkende Auslegung, die es der belangten Behörde verunmöglichen würde, diskriminierende Verträge für unwirksam zu erklären, wenn deren Laufzeit bereits abgelaufen ist (VwGH vom 30. Juni 2015, 2012/03/0087).
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015030045.J02