Verwaltungsgerichtshof
13.09.2016
Ro 2015/03/0045
Die von der Schienen-Control Kommission im Rahmen des Paragraph 74, EisenbahnG 1957 wahrzunehmenden Befugnisse dienen der Herstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs zwischen Eisenbahnverkehrsunternehmen im Bereich des Schienenverkehrsmarkts (EBRV 1835 BlgNR 20. GP, 18). War die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 166 aus 1999, eingeführte Wettbewerbsaufsicht der Schienen-Control Kommission vorerst auf die Kontrolle von Verträgen beschränkt, wurde sie mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 38 aus 2004, dahingehend erweitert, dass derselben nun auch Schienennetz-Nutzungsbedingungen und allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen, weil diese nicht mehr genehmigungspflichtig sind (EBRV 349 BlgNR 22. GP, 8, 11).
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015030045.J01